Betriebsanweisungen
ANECO erstellt in Zusammenarbeit mit Ihnen richtlinienkonforme Betriebsanweisungen,
und zwar Gefahrstoff-Betriebsanweisungen, Maschinen-Betriebsanweisungen und
Biostoff-Betriebsanweisungen.
Gefahrstoff-Betriebsanweisungen
gemäß TRGS 555
Nach § 14 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung soll die Betriebsanweisung
der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen und muß mindestens
folgende Punkte enthalten:
- Informationen über
die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe
- Einstufung, Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und
der Sicherheit
- Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen,
z. B. Hygienevorschriften, Informationen über Maßnahmen, die zur
Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind und Informationen zum Tragen
und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung
- Verhalten bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen
Maschinen-Betriebsanweisungen
Nach § 9 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung muß die
Betriebsanweisung mindestens folgende Punkte enthalten:
- Angaben über
die Einsatzbedingungen
- Angaben über absehbare Betriebsstörungen
- Angaben über die bezüglich der Benutzung des Arbeitsmittels vorliegenden
Erfahrungen
Biostoff-Betriebsanweisungen
Nach § 12 Abs. 1 der Biostoffverordnung soll die Betriebsanweisung
der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen und muß mindestens
folgende Punkte enthalten:
- Informationen über
die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahren durch Biostoffe
- Schutzmaßnahmen
- Verhaltensregeln
- Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen
- Erste Hilfe
Alle
Betriebsanweisungen hat der Arbeitgeber in einer für die Beschäftigten
verständlichen Form und Sprache zu verfassen und ihnen zugänglich
zu machen. Die Mitarbeiter sind anhand der Betriebsanweisungen zu schulen
und zu unterweisen.