Gefahrstoffverzeichnis
ANECO erstellt in Zusammenarbeit mit Ihnen richtlinienkonforme Gefahrstoffverzeichnisse.
Auf Wunsch pflegen wir Ihr Gefahrstoffverzeichnis regelmäßig -
wenigstens einmal jährlich -, so daß Sie immer auf dem neuesten
Stand sind.
Nach § 7 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis
der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden
Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muß allen
betroffenen Beschäftigten und ihren Vertretern zugänglich sein.
Das Gefahrstoffverzeichnis dient als Grundlage
- zur Durchführung von Ersatzstoffprüfungen
- zur Ermittlung von Gefahren für die Mitarbeiter
- als Grundlage zur Festlegung von Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz
- als Ausgangspunkt für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
nach § 7 Gefahrstoffverordnung und für die Ermittlung, ob die festgelegten
Arbeitsplatzgrenzwerte über- oder unterschritten werden
- zur Erstellung von Betriebsanweisungen nach GefStoffV
- zur Festlegung notwendiger arbeitsmedizinischer Untersuchungen nach § 15
Gefahrstoffverordnung
Gemäß den TRGS 440 enthält ein Gefahrstoffverzeichnis mindestens
die Bezeichnungen
- der jeweiligen Gefahrstoffe oder Zubereitungen,
- deren Einstufung bzw. Angaben zu gefährlichen Eigenschaften,
- Angaben zu den verwendeten Mengen und
- die Lager- bzw. Einsatzbereiche, in denen der Gefahrstoff lagert bzw. eingesetzt
wird.