Bekanntgabe

Unsere Leistungen

INFO

Durchführung von Emissionsmessungen

ANECO ist in Deutschland als Messstelle nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV durch die zuständige Landesbehörde und in Frankreich durch das französische Umweltministerium für die Durchführung von Emissionsmessungen bekanntgegeben.

GERMANY

Bekanntgabeumfang für Deutschland

Nr. I.1
Nr. I.1

Ermittlung der Emissionen (Luft)

Messaufgaben nach §§ 26, 28 BlmSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BlmSchG für die Stoffbereiche:

  • Gasförmige anorganische und organisch-chemische Verbindungen
  • Partikelförmige und an Partikel adsorbierte chemische Verbindungen
  • Gerüche
  • Spezielle Probenahme von Stoffen und Verbindungen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme und Analyse erfordern

Nr. I.2
Nr. I.2

Über die Nr. I.1 hinausgehende Messaufgaben, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrung des fachkundigen Personals erfordern (z.B. Ermittlungen der Verbrennungsbedingungen nach § 13 Abs. 1 der 17. BlmSchV).

Nr. II.1
Nr. II.1

Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen. Überprüfung und Kalibrierung an Anlagen, die eine gerätetechnische Ausstattung und Kenntnisse und Erfahrungen erfordern. Für die in I.1 näher bezeichneten Stoffbereiche.

Nr. II.2
Nr. II.2

Über Nr. II.1 hinausgehende Überprüfung und Kalibrierung an Anlagen, die eine spezielle gerätetechnische Ausstattung und spezielle Erfahrungen des fachkundigen Personals erfordern (z.B. Messaufgaben nach Nr. 5.3.3 TA Luft für Anlagen der 4. BlmSchV, Anhang Spalte 1; Tätigkeiten nach § 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 3 der 17. BlmSchV).

Nr. IV
Nr. IV

Ermittlung der Immissionen (Luft)

Messaufgaben nach § 26, 28 BlmSchG und entsprechende Messaufgaben nach Verordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BlmSchG für die Stoffbereiche:

  • Gasförmige anorganische und organisch-chemische Verbindungen
  • Partikelförmige und an Partikel adsorbierte chemische Verbindungen
  • Gerüche
  • Spezielle Probenahme von Stoffen und Verbindungen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme und Analyse erfordern

FRANCE

Bekanntgabeumfang für Frankreich

Analyse von Quecksilber

Analyse von HCl

Analyse von HF

Analyse von Schwermetallen außer Quecksilber

Analyse von PAK’s

Analyse von SO2

Analyse von Ammoniak